
September 2026 hat die Europäische Kommission Sternanisöl (Illicium verum Hook.f.) als sensorischen Zusatzstoff und Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. Die EFSA hatte zuvor die Sicherheit der Essenz unter festgesetzten Höchstmengen für Verbraucher und Umwelt bestätigt – ein Akt, der weit über den Futtermitteltrog hinaus Bedeutung gewinnt.
Was die Verordnung konkret festschreibt
Die Zulassung bezieht sich ausdrücklich auf die Verwendung in der Tierernährung. Sternanisöl darf dort als sensorischer Zusatzstoff eingesetzt werden, um Geruch und Geschmack des Futters zu beeinflussen. Die wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit legte dabei Höchstmengen fest, die sowohl den Schutz der Tiere als auch der Endverbraucher tierischer Produkte und der Umwelt gewährleisten sollen. Es handelt sich also nicht um eine arzneiliche oder kosmetische Zulassung, sondern um eine futtermittelrechtliche Einordnung – mit klar definierten Grenzwerten, die nun verbindlich gelten.
Warum das auch für die Aromapflege zählt
Auch wenn die Verordnung nicht den therapeutischen Einsatz am Menschen adressiert, berührt sie doch das Sicherheitsprofil von Illicium verum insgesamt. Man darf davon ausgehen, dass eine Stoffbewertung auf EU-Ebene, selbst wenn sie primär futtermittelbezogen ist, in Fachkreisen als zusätzliche Referenz für die Gesamtbeurteilung eines ätherischen Öls wahrgenommen wird. Für die Aromatherapie-Praxis bedeutet das vor allem eines: Die Diskussion um die sichere Dosierung, die Frage nach dem richtigen Chemotyp und der verantwortliche Umgang mit dem hautreizenden Potenzial des phenylpropanreichen Öls werden durch solche regulatorischen Signale erneut auf den Tisch gebracht – eine Erinnerung daran, dass dieselbe botanische Essenz in verschiedenen Kontexten sehr unterschiedlich bewertet werden kann.
Worauf man in der eigenen Praxis achten sollte
Wer Sternanisöl diffundiert oder in niedriger Dosierung pflegerisch anwendet, sollte sich nicht von der Verordnung verleiten lassen, die Dosierungsempfehlungen zu lockern. Die futtermittelrechtliche Zulassung ersetzt weder die fachliche Beurteilung der Hautverträglichkeit noch die Berücksichtigung individueller Kontraindikationen. Bei sensiblen Atemwegen, empfindlicher Haut, in Schwangerschaft und Stillzeit sowie bei Kleinkindern bleibt Vorsicht das oberste Gebot. Sinnvoll ist es, beim Kauf auf die botanische Bezeichnung Illicium verum, die Angabe des Chemotyps und auf eine transparente Dokumentation der Inhaltsstoffe zu achten – denn die regulatorische Klarheit auf EU-Ebene entbindet nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht im persönlichen Anwendungskontext.